Was muss ich zu meiner ersten Behandlung mitbringen?
Zu ihrem ersten Termin bringen Sie bitte die Verordnung (Rezept) Ihres Arztes mit. Bitte bringen Sie zu jeder Behandlung
bequeme Kleidung sowie ein großes Handtuch mit. Weiterhin ist es von Vorteil, wenn Sie bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse, ggf.
Operationsberichte und/oder Röntgenbilder (auch auf CD) mitbringen könnten.
Was muss ich machen, wenn ich einen vereinbarten Termin nicht einhalten kann?
Sie haben bei uns die Möglichkeit bis 24 Stunden vor Ihrem Termin, diesen kostenfrei telefonisch (043188809909) abzusagen. Sagen Sie nicht rechtzeitig ab, bemühen wir uns Ihren Termin noch anderweitig zu vergeben. Ist das für uns nicht mehr möglich, bekommen Sie eine Ausfallrechnung, die Sie privat bezahlen müssen. Hierfür erhalten Sie eine gesonderte Rechnung von uns. Nicht wahrgenommene Termine werden in keinem Fall von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Für Ihren ausgefallenen Termin vereinbaren Sie bitte mit uns einen neuen Termin.
Wie lange dauert die Behandlung?
Die Regelbehandlungsdauer der gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei 15-20 Minuten. Bitte beachten Sie, dass die Patientenaufklärung, Anamnese, Befundung sowie die Behandlungsdokumentation Teil der Behandlungszeiten sind. Dies entspricht den Vorgaben der Krankenkassen! Diese vorgegebene Behandlungsdauer ist uns zu kurz, daher versuchen wir eine Behandlungszeit von 25 Minuten einzuhalten.
Weshalb müssen Rezepte eventuell geändert werden?
Wir sind gesetzlich verpflichtet, die von Ihrem Arzt ausgestellte Heilmittelverordnung (Rezept) auf Richtigkeit gemäß der gültigen Heilmittelrichtlinie zu prüfen. Ein Rezept, das nicht den Vorgaben dieser Heilmittelrichtlinie entspricht, wird von der Krankenkasse grundsätzlich nicht anerkannt und somit unsere Behandlung nicht bezahlt. Deshalb bitten wir um Ihr Verständnis, wenn wir das Rezept gegebenenfalls nicht annehmen können. In einem solchen Fall bitten wir Sie, die Verordnung von Ihrem Arzt ändern zu lassen. Die Änderung ist durch den Arzt mit Stempel und Unterschrift zu dokumentieren.
Muss ich etwas zu meiner Behandlung zuzahlen?
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und nicht von der Zuzahlung befreit sind, muss ein Eigenanteil gezahlt werden. Dieser Eigenanteil ist bis spätestens zur zweiten Behandlung in der Praxis zu bezahlen. Alle anderen Versicherten leisten keinerlei Zuzahlungen.
Wie hoch ist der Eigenanteil?
Der Eigenanteil, für gesetzlich versicherte Patienten über 18 Jahre, richtet sich nach Art und Menge der verordneten Leistung. Ein Rezept, das sechsmal Krankengymnastik vorsieht kostet Sie ca. 25,00€. Der Eigenanteil setzt sich aus 10% des Rezeptwertes plus 10,00€ Rezeptgebühr zusammen.
Wann ist man von der Zuzahlung befreit?
Wenn Ihre Ausgaben für medizinische Leistungen eine bestimmte Höhe übersteigen können Sie bei Ihrer Krankenkasse die Befreiung von den Zuzahlungen beantragen. Bitte
erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Richtlinien zur Befreiung von den Rezeptgebühren bzw. den Zuzahlungen. Kinder bis 18 Jahre sind grundsätzlich befreit von
Zuzahlungen.
Was geschieht, wenn die Gesamtverordnungsmenge erschöpft ist?
Ist die Gesamtverordnungsmenge für Ihr Krankheitsbild ausgeschöpft, müssen Sie ab dem letzten Behandlungsdatum 12 Wochen pausieren bis Sie eine neue Verordnung
bekommen können. Erscheint Ihrem behandelnden Arzt jedoch eine 12-wöchige Unterbrechung bei Ihrem Krankheitsbild als zu lange, kann er eine Verordnung außerhalb des Regelfalles ausstellen,
die je nach Krankenkasse von dieser genehmigt werden muss, bevor die Behandlung begonnen werden kann.
Wie lange ist ein Rezept gültig?
Das ausgestellte Rezept ist nur 28 Kalendertage gültig. Spätestens am 28. Kalendertag muss mit der Behandlung begonnen worden sein.
Besteht der Fall, dass Sie es terminlich nicht einrichten können, haben Sie die Möglichkeit, sich von Ihrem Arzt einen späteren Behandlungsbeginn auf dem Rezept eintragen zu lassen. Diese Änderung ist mit einem Stempel und der Unterschrift des Arztes zu bestätigen.
Bei einer Unterbrechung der Behandlung, von mehr als 14 Kalendertagen, ist eine Begründung für die Krankenkasse notwendig.